Präambel
Die Deutsche Gesellschaft für Autosystemhypnose e.V. versteht sich in der Entwicklung der wissenschaftlich orientierten Hypnose und Hypnotherapie seit ihrer Begründung durch den deutschen Arzt Franz Anton Mesmer (1735 – 1815) stehend. Sie möchte die Hypnose und Hypnotherapie im Sinne des ökosystemischen Ansatzes von David P. Fourie und der selbstorganisatorischen Ansätze von Milton Hayland Erickson (1901 – 1980) unter besonderer Berücksichtigung der Wissenschaften der Selbstorganisation und der Synergetik von Hermann Haken, sowie der modernen wissenschaftlichen Hypnoseforschung durch theoretische und praktische Weiterentwicklung und Lehre in der Bundesrepublik Deutschland fördern und verbreiten.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Autosystemhypnose e.V."
2. Der Sitz des Vereins ist Mainz. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Gerichtsstand ist Mainz.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, den Gegenstand der wissenschaftlichen Hypnose und Hypnotherapie und ihrer speziellen und allgemeinen Anwendung unter besonderer Berücksichtigung der selbstorganisatorischen und synergetischen wis-senschaftlichen Forschung und der Aus- und Fortbildung in Selbstorganisatorischer Hypnose und Hypnotherapie zu fördern.
Der Verein dient damit der allgemeinen körperlichen und seelischen Gesundheit und der Persönlichkeitsentwicklung der Bevölkerung mit dem Ziel, Hypnose und Hypnotherapie in Forschung, Beruf, Leben und Praxis durch die Berück-sichtigung der Forschungsergebnisse im Bereich der selbstorganisatorischen und synergetischen wissenschaftlichen Forschung und der Hypnoseforschung zu fördern und zu verbreiten.
Der Verein leistet durch seine Arbeit insbesonders einen Beitrag zur Förderung der beruflichen Fort- und Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Diplompsychologen, Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichentherapeuten, sowie anderen Mitgliedern der klinischen, helfenden und beratenden Berufe.
2. Der Verein erfüllt diesen Zweck insbesondere durch:
a) Anregung, Förderung, Planung und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen in selbstorganisatorisch und synergetisch orientierter Hypnose und Hypnotherapie in der Bundesrepublik Deutschland.
b) Veranstaltung von überregionalen Tagungen und Kongressen über Hypnose und Hypnotherapie.
c) Gründung und Koordination von regionalen Forschungs- und Weiterbildungsgruppen und von auf die Wissenschaften der Selbstorganisation und Synergetik in der Hypnose und Hypnotherapie spezialisierten Arbeitsgruppen in der Bundesrepublik Deutschland.
d) Durch Förderung und Lizenzierung von Zentren für angewandte Hypnose und Hypnotherapie als Aus- und Fortbildungsinstitute für Ärzte, Diplompsychologen, Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichentherapeuten und die Berufsausbildung in selbstorganisatorisch und synergetisch orientierter Hypnose und Hypnotherapie in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Gesellschaft hat zu diesem Zweck mehrere langjährig bestehende und in Lehre und Ausbildung tätige Ausbildungszentren mit von den Landesärztekammern und Landespsychotherapeutenkammern zertifizierten, strukturierten Aus- und Fortbildungsreihen in Hypnose und Hypnotherapie lizenziert. Diese Ausbildungsinstitute bieten die Möglichkeit, beruflich qualifizierende Zertifikate in „Medizinischer und Psychotherapeutischer Hypnose und Hypnotherapie“, Kinder- und Jugendlichenhypnose“ und „Zahnärztliche Hypnose“ zu erlangen:
Das Zentrum für Angewandte Hypnose Norddeutschland mit regelmässig von den Landesärztekammern und Landespsychotherapeutenkammern zertifizierten Ausbildungen in „Medizinischer und Psychotherapeutischer Hypnose“ in Hamburg und Göttingen.
Das Zentrum für Angewandte Hypnose Süddeutschland mit regelmässig von den Landesärztekammern und Landespsychotherapeutenkammern zertifizierten Ausbildungen in „Medizinischer und Psychotherapeutischer Hypnose“ in München, Nürnberg und Stuttgart.
Das Zentrum für Angewandte Hypnose Westdeutschland mit regelmässigen von den Landesärzte-kammern und Landespsychotherapeutenkammern zertifizierten Ausbildungen in „Medizinischer und Psychotherapeutischer Hypnose“ in Mainz, Düsseldorf und Köln.
Das Zentrum für Angewandte Hypnose Ostdeutschland mit regelmässigen von den Landesärztekammern und Landespsychotherapeutenkammern zertifizierten Ausbildungen in „Medizinischer und Psychotherapeutischer Hypnose“ in Berlin und Leipzig.
Das Zentrum für Angewandte Hypnose und Lösungsorientierte Hypnose in Gau-Algesheim mit der bundesweiten Ausbildungsreihe „Lösungsorientierte Hypnose“ und der Möglichkeit, das beruflich qualifizierende Zertifikat „Lösungsorientierte Hypnose“ für die klinischen und medizinischen Assis-tenzberufe und Heilpraktiker in Augsburg, Dortmund, Hamburg und Ingelheim zu erlangen.
e) Durch die Ausbildung von Dozenten/Innen, Referenten/Innen, Ausbildern/Innen und Supervisoren/Innen für selbstorganisatorisch und synergetisch orientierte Hypnose und Hypnotherapie.
f) Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
g) Geeignete Publikationen über selbstorganisatorisch und synergetisch orientierte Hypnose und ihre wissenschaftlich orientierte Anwendung. Der Vorstand bestimmt zu diesem Zweck geeignete Herausgeber.
h) Die Zusammenarbeit mit den nationalen und internationalen Hypnosegesellschaften, den Universitäten und anderen geeigneten Ausbildungs- oder Forschungseinrichtungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Deutsche Gesellschaft für Autosystemhypnose e.V. mit Sitz in Mainz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Aufhebung oder Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Der Verein besteht aus
ordentlichen,
außerordentlichen,
fördernden
und Ehrenmitgliedern.
Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern, sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
2.
Ordentliche Mitglieder können Ärzte, Zahnärzte, Psychologen und Kinder- und Jugendlichentherapeuten werden, die den Nachweis fundierter praktischer und theoretischer Kenntnisse auf dem Gebiet der selbstorganisatorisch und wissenschaftlich orientierten Hypnose und Hypnotherapie erbringen.
Auf Antrag stellt der Vorstand mit konstitutiver Wirkung fest, ob die für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft erforderlichen Kriterien erfüllt sind. Diese sind in den Fortbildungsrichtlinien des Vereins festgelegt. Nur ordentliche Mitglieder können ein Vorstandsamt bekleiden.
3.
Außerordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die den Nachweis ausreichender praktischer und theoretischer Kenntnisse auf dem Gebiet der selbstorganisatorisch und wissenschaftlich orientierten Hypnose und Hypnotherapie erbringen oder in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen im Bereich der selbstorganisatorischen oder synergetischen Forschung tätig sind oder eine Qualifikation für eine eigenständige Anwendung hypnotischer Techniken gemäß den Fortbildungsrichtlinien der Gesellschaft anstreben oder nachweisen. Außerdem können Studierende der Psychologie nach dem Vordiplom sowie Studierende der Medizin und Zahnmedizin nach dem Physikum außerordentliche Mitglieder werden. Außerordentliche Mitglieder können kein Vorstandssamt bekleiden.
4.
Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins materiell und ideell unterstützen. Das fördernde Mitglied kann kein Vorstandsamt bekleiden.
5.
Persönlichkeiten, die sich um das Vereinsziel besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
6.
Die Mitglieder des Vereins sind – mit der Ausnahme von Ehrenmitgliedern – zur Zahlung des jährlichen Mitgliedbeitrages verpflichtet. Der Beitrag ist auch dann zu zahlen, wenn das Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst eintritt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) durch freiwilligen Austritt.
c) durch Streichung von der Mitgliederliste.
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod werden die offen stehenden Beiträge gestrichen.
3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle. Er ist mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es nach zweimaliger schriftlicher Mahnung an die dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds länger als zwei Monate mit der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags in Verzug ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mit einfachem Schreiben an die dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds mitzuteilen.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder die Satzung des Vereins gröblich verstoßen oder wiederholt Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung nicht befolgt hat.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist gegenüber dem Vorstand schriftlich oder persönlich zu äussern. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben und zu begründen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden und verpflichtet ihn, die Berufung der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Andernfalls gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Dem Vorstand können nur ordentliche Mitglieder angehören.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Die Wahlen erfolgen geheim.
Ein Jahr vor Ablauf der regulären Amtszeit finden die Neuwahlen für die nächste Amtsperiode statt. Neu in den Vor-stand der nächsten Amtsperiode gewählte Vorstandsmitglieder tragen den Zusatz „elect“ zur Amtsbezeichnung und nehmen an der Vorstandsarbeit beratend teil.
Der neue Vorstand nimmt seine Amtsgeschäfte nach einer Übergabezeit seitens des alten Vorstandes nach spätestens vierzehn Tagen auf. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, rückt ein bereits gewähltes Vorstandsmitglied elect nach. Ist kein Vorstandsmitglied elect gewählt, so kann der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmen.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten, vertreten.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.
5. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer anstellen, der die laufenden Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes führt. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen in beratender Funktion teil.
§ 7 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhin-derung von einem Vizepräsidenten einberufen werden. Vorstandssitzungen können auch als Telefonkonferenz stattfinden.
Gleich, ob die Einberufung schriftlich, telefonisch, per Email oder telegrafisch erfolgt, ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder beide Vizepräsidenten, anwesend sind oder an der Telefonkonferenz teilnehmen.
3. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Versammlungsleiter ist der Präsident, bei dessen Verhinderung ein Vizepräsident, bei zwei Vizepräsidenten der an Lebensjahren ältere.
4. In dringenden Fällen, wenn die anderen Vorstandsmitglieder nicht in der erforderlichen Zeit erreicht werden können, können der Präsident und ein Vizepräsident alleine entscheiden, jedoch ist der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort oder Art (Telefonkonferenz) und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung haben ordentliche und Ehrenmitglieder zwei Stimmen, während den außerordentlichen Mitgliedern je eine Stimme zukommt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, es ist nicht übertragbar.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Die Wahl und Abberufung des Vorstandes.
b) Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchhaltung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.
d) Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
e) Die Entlastung des Vorstands.
f) Erlass einer Beitragsordnung.
g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
h) Beschlussfassung über Berufung gegen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
i) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung und die Tagesordnung
1. Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Die Einladung dazu erfolgt unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch persönliche schriftliche Einladung des Vorstandes bei einer La-dungsfrist von mindestens vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Anstelle eines Einladungsschreibens genügt eine entsprechende Einladung in einer an alle Mitglieder gehenden Veröffentlichung.
2. Die Tagesordnung schlägt der Vorstand vor. Jedes Mitglied hat das Recht, per Einschreiben bis spätestes zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung weitere Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung in der Weise zu ergänzen, dass die neu hinzukommenden Tagesordnungspunkte in der Reihenfolge ihres Zugangs beim Vorstand den Tagesordnungspunkten laut Einladung nachgeordnet werden.
Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags bedarf es einer einfachen Mehrheit.
Über einen Antrag zur Beendigung der Stellung weiterer Anträge zur Tagesordnung, der in der Mitgliederversammlung gestellt wird, befindet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wählt den Versammlungsleiter.
2.Bei Wahlen wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt.
Bei mehreren Wahlvorschlägen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, entscheidet bei einer Stichwahl zwischen den beiden Wahlvorschlägen mit der grössten Stimmenzahl die einfache Mehrheit.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie kann jedoch die Zulassung von Gästen beschließen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen (s. § 8.1) ist erforderlich zur Änderung der Satzung. Zur Auflösung des Vereins, zu der vom Vorstand schriftlich eingeladen werden muss, bedarf es 4/5 der abgegebenen Stimmen. Als abgegebene Stimmen zählen dabei die Stimmen der persönlich anwesenden Mitglieder.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. Vom Inhalt der Niederschrift ist den Mitgliedern durch einfachen Brief oder durch Abdruck in einem an alle Mitglieder gehenden Rundschreiben Kenntnis zu geben.
§ 11 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann erfolgen, wenn das von 20 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird. Im Übrigen gelten die § 7 und 8 entsprechend.
§ 12 Die Ausschüsse
Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse widerruflich einsetzen, die für Teilaufgaben der Deutschen Gesellschaft für Autosystemhypnose e.V. Vorschläge ausarbeiten und diese dem Vorstand vorlegen. Der Leiter eines Ausschusses nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.
§ 13 Der wissenschaftliche Beirat
Der wissenschaftliche Beirat setzt sich aus Personen zusammen, die sich aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder praktischen Tätigkeiten hohe Verdienste in Bezug auf die Hypnose und Hypnotherapie oder der Wissenschaften der Selbstorganisation und Synergetik oder verwandter Wissenschaften erworben haben.
Der wissenschaftliche Beirat hat beratende Funktion.
Die Besetzung des wissenschaftlichen Beirates erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates haben kein Stimmrecht, es sei denn sie seien ordentliche oder ausserordentliche Mitglieder.
§ 14 Die Beitragsordnung
1. Der Mitgliederbeitrag beträgt für ordentliche und ausserordentliche Mitglieder ab dem Jahr 2007 einschliesslich 150 Euro und für Studierende 50 Euro pro Kalenderjahr. Veränderungen des Mitgliederbeitrags werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Neufestsetzungen werden mit dem neuen Kalenderjahr fällig.
2. Der Jahresbeitrag ist zum 1. Januar des Kalenderjahres im Voraus fällig.
3. Für neu beigetretene Mitglieder ist der Jahresbeitrag innerhalb von 14 Tagen fällig.
4. Der Einzug des Mitgliederbeitrages erfolgt durch Bankeinzug. Kosten durch nicht gedeckte oder gesperrte Konten, oder durch die Angabe falscher Kontonummern oder Bankleitzahlen durch das Mitglied gehen zu Lasten des Mitgliedes.
5. Lässt sich der Jahresbeitrag durch Bankeinzug nicht einziehen, so ist das Mitglied schriftlich zu mahnen und aufzu-fordern innerhalb von 4 Wochen einen ordnungsgemässen Bankeinzug zu gewährleisten. Erfolgt dies erneut nicht inner-halb dieser Frist, wird dem Mitglied eine nunmehr erneute und letztmalige Frist von 4 Wochen schriftlich gesetzt und nach dem erfolglosen Verstreichen dieser Frist das Mitglied gemäß § 5,4 aus der Mitgliederliste gestrichen. Der Verein hat das Recht, zivilrechtliche Ansprüche gegen das Mitglied in Höhe der Beitragsschuld und eventueller Mahnungskosten zu erheben.
§ 15 Regionalgruppen
1. Mitglieder des Vereines können sich zu eigenständigen Regionalgruppen zum kollegialen Austausch von Erfahrungen und zur kollegialen Supervision zusammenschließen. Die Verfolgung von primär wirtschaftlichen Zielen ist ausgeschlossen.
2. Die Regionalgruppen sind keine Organe des Vereins und im Weiteren nicht berechtigt, Geschäfte im Namen der Deutschen Gesellschaft für Autosystemhypnose e.V. zu tätigen.
3.Die Deutschen Gesellschaft für Autosystemhypnose e.V. erlaubt der Regionalgruppe auf schriftlichen Antrag mit dem jederzeitigen Recht zum Widerruf ohne Begründung die Führung des Namens der Gesellschaft in ihrem Namen in der folgenden Schreibweise: „Regionalgruppe (Ort) in der Deutschen Gesellschaft für Autosystemhypnose e.V.“
5. Die Regionalgruppe hat die Interessen der Gesellschaft und ihrer Mitglieder zu wahren. Die gleichzeitige offizielle oder inoffizielle Vertretung anderer Organisationen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vorstand der Deutschen Gesell-schaft für Autosystemhypnose e.V. schriftlich seine Einwilligung erteilt hat.
6. Veranstaltungen, Veröffentlichungen oder Hinweise der Regionalgruppe müssen deutlich erkennen lassen, dass nur die Regionalgruppe und nicht die Deutschen Gesellschaft für Autosystemhypnose e.V. verantwortlich ist, es sei denn, der Vorstand der Gesellschaft hat hierfür schriftlich sein Einverständnis erteilt.
7. Die Regionalgruppe ist organisatorisch und finanziell unabhängig von der Deutschen Gesellschaft für Autosystemhypnose e.V. Wird die Regionalgruppe in Ausnahmefällen für die Gesellschaft tätig, erfolgt nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und Absprache mit dem Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Autosystemhypnose e.V. die Erstattung der Auslagen und Kosten durch die Gesellschaft.
8.Die Regionalgruppe ist berechtigt, entstehende Kosten nach eigener Beschlussfassung der Mitglieder der Regionalgruppe untereinander umzulegen. Hierzu sind bestehende gesetzliche und steuerliche Vorschriften durch die Regionalgruppe zu beachten.
9. Die Deutschen Gesellschaft für Autosystemhypnose e.V. ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die Finanzen der Regionalgruppe zu überprüfen. Die finanziellen Verpflichtungen der Regionalgruppe treffen nur diese selbst.
10. Die Regionalgruppe verpflichtet sich, die Satzung und die zugehörigen Ordnungen der Deutschen Gesellschaft für Autosystemhypnose e.V. zu beachten.
11.Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Autosystemhypnose e.V. ist berechtigt, jeder Regionalgruppe ihre Tätigkeit als Regionalgruppe zu untersagen, wenn er die Besorgnis hat, dass die Regionalgruppe ihren satzungsmäßigen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Für diesen Fall gilt die Regionalgruppe als aufgelöst und hat die Verwendung des Namens der Deutschen Gesellschaft für Autosystemhypnose e.V. und alle Hinweise auf die Gesellschaft unverzüglich einzustellen.
§ 16 Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand.
- Vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung einberufene Ausschüsse.
- Der wissenschaftliche Beirat.
§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die SOS-Kinderdörfer e. V, der es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen und satzungsgemässen Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 31. Oktober 2010 durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 31. Oktober 2010 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 2. Juli 2007.
Gründungsmitglieder
Götz Renartz, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie und Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Hinkelsteinerstr. 16, 55128 Mainz
Dr. Stefan Ahlstich, Diplompsychologe, Im Hippel 12, 55435 Gau-Algesheim
Eva Renartz, Diplompsychologin, Wilhelminenstr. 4, 65193 Wiesbaden
Thomas Schopf, Arzt/Psychotherapie, Rissener Landstr.18, 22587 Hamburg
Thomas Kahlen, Facharzt für Anästhesie, Vinger Str. 7, 52388 Nörvenich
Dr. Katja Ahlstich, Psychologin, Obergasse 2, Mühlbornstr. 5, 55435 Gau-Algesheim
Esther Renartz, Psychologin, Wolfsgäßchen 1, 55116 Mainz
Dr. Claudia Stahl, Fachärztin für Allgemeinmedizin/Psychotherapie, Abt Richard Str.15, 54550 Daun
Dr. Matthias Scheitza, Facharzt für Allgemeinmedizin, Am Rötheneck 9, 60385 Frankfurt
Mainz, 31. Oktober 2010
Götz Renartz Dipl. Psych. Dr. Stefan Ahlstich Dipl. Psych. Eva Renartz
Präsident Vizepräsident Vizepräsidentin